Neues vom BGH: Gutgläubiger Erwerb auch bei vorweggenommener Erbfolge möglcih
BGH-Entscheidung vom 18.12.2025 V ZB 8/25: Gutgläubiger Erwerb auch bei vorweggenommener Erbfolge möglich.
Manchmal wird man als Notar gefragt, ob eine Übertragung zu Lebzeiten sinnvoll ist oder ob man die Regelung der Vermögensnachfolge dem Erbfall überlässt. Es kommt oft auf den Einzelfall an (steuerliche Fragen, Pflichtteilsrecht, Bedarf des Schenkers, Bereitschaft und Fähigkeit der Erwerber). Stellt man die Argumente für lebzeitige Übertragungen zusammen, so ergibt sich aus der erwähnten BGH-Entscheidung ein weiteres: Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich. Ist der Übergeber also als Grundstückseigentümer eingetragen, obwohl er es in Wahrheit nicht ist, kann der Erwerber das Eigentum gutgläubig erwerben. Dies scheitert nur dann, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um einen ziemlich seltsamen Fall und eine komplizierte Beweiswürdigung; insoweit sind die Ausführungen auf den Fall zugeschnitten. Die generelle Feststellung, dass gutgläubiger Erwerb aber möglich sei, hat große Bedeutung. Stellt sich heraus, dass eine Immobilie nicht zum Nachlass gehört, scheidet ein gutgläubiger Erwerb durch den Erben dagegen aus. Entsprechendes gilt auch, wenn z. B. ein Nacherbenvermerk o.ä. nicht im Grundbuch eingetragen war.
Ich halte das für richtig; ich kann mich erinnern, dass ich selbst im Studium die „vorweggenommene Erbfolge“ als Ausnahme gelernt hatte, gemeinsam mit dem „Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts“. Letztere Fallgruppe bleibt (hier also kein gutgläubiger Erwerb, das hat der BGH ja auch so entschieden); aber sie setzt voraus, dass Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich untechnisch gesprochen personenidentisch sein müssen. Das ist bei vorweggenommener Erbfolge nicht der Fall (sonst wird die Vorwegnahme ja gar nicht verwirklicht). Das Reichsgericht hatte, soweit ersichtlich, eine solche Fallgruppe geprägt und dabei seinen Argumenten, wie der BGH aufzeigt, zweifelhafte Annahmen zu Grunde gelegt (der Erwerber kenne das Objekt und die Verhältnisse des Veräußerers – das sind eher paternalistische und nicht bewiesene Annahmen, die jedenfalls in der Realität des Jahres 2026 nicht mehr flächendeckend nachgewiesen werden können). Und „vorweggenommene Erbfolge“ ist, wie der BGH zutreffend aufzeigt, auch keine Vertragskategorie (es sind vollentgeltliche, unentgeltliche, teilentgeltliche Varianten denkbar).