OLG Dresden: Tausch von Miteigentumsanteilen jedenfalls zivilrechtlich zulässig

OLG Dresden, 7.7.2025, 17 W 428/25: Tausch von Miteigentumsanteilen von Ehegatten zulässig.

Eine interessante Entscheidung des OLG Dresden vom 17. Juli verdient Aufmerksamkeit: Zwei Eheleute waren bei einer Immobilie zu gleichen Teilen als Eigentümer eingetragen. Nun übertrug jeder Ehegatte dem anderen seine Hälfte. Auffällig daran ist, dass sich im Endeffekt die Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Das Grundbuchamt verneinte die Möglichkeit einer solchen Übertragung, da kein „Rechtsschutzinteresse“ bestehen – die rechtlichen Verhältnisse würden ja nicht verändert. Das OLG bestätigte hingegen die Gestaltungsfreiheit der Eheleute und wies außerdem darauf hin, dass durchaus eine Änderung eintrat – denn die Eheleute hatten sich bezüglich der jeweiligen Übertragung die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der jeweilige Erwerber vor dem jeweiligen Veräußerer verstirbt. Im übrigen hat das Grundbuchamt außerhalb gesetzlicher Vorschriften (§§ 134, 138 BGB, hier nicht einschlägig) die Sinnhaftigkeit einer von den Beteiligten gewünschten Gestaltung nicht zu hinterfragen.
Es bleibt aber die Frage: Warum? Als Antworten kommen schenkungsneuerliche Überlegungen in Betracht, insbesondere, wenn es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen am Familienheim geht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist für Übertragungen zu Lebzeiten vorteilhafter gegenüber der Regelung für den Todesfall gemäß 4b).  Denn die Übertragung unter Lebenden ist nicht an eine Frist von zehn Jahren für die Selbstnutzung geknüpft, anders als nach Ziffer 4b. hätten die Eheleute keine Übertragung durchgeführt, so hätte (entsprechende Verfügungen von Todes  wegen oder gesetzliche Erbfolge vorausgesetzt) der andere Ehegatte den Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehegatten im Wege der Erbfolge erlangt. Für diesen Eigentumsanteil hätte er die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nummer 4b ErbStG nur erhalten, wenn er die dort geregelte, zehnjährige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken einhält. Vorausgesetzt, dieser Vertrag findet steuerliche Anerkennung, bestünde eine solche Frist in dem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Sachverhalt nicht: einen Eigentumsanteil hat der überlebende Ehegatte durch Schenkung zugewendet erhalten, so dass § 13 Abs. 1 Nummer 4A gilt; den weiteren Anteil erlangt er durch Widerruf der Schenkung gemäß § 29 ErbStG zurück, so dass dieser Anteil so behandelt wird, als habe er ihm schon immer gehört (Rückgängigmachung eines Geschenks). Ich kann mir allerdings vorstellen, dass die Finanzverwaltung Vorwürfe eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abgabenordnung erheben wird und eine gerichtliche Klärung vor den Finanzgerichten erforderlich ist. Die Entscheidung des OLG Dresden trifft naturgemäß zur steuerliche Anerkennungsfähigkeit keine Aussagen.