Neues zum Aufgebotsverfahren bei verlorenen Grundschuldbriefen (OLG Köln, 13. August 2025)

Neues zum Aufgebotsverfahren vom OLG Köln bei Verlust von Grundschuldbriefen (13. August 2025, 2 W 125/25):

Sachverhalt und Entscheidung:

Grds. ist der im Grundbuch eingetragene Gläubiger antragsberechtigt bei der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1162 BGB (Verlust von Grundschuldbriefen, § 467 Abs. 2 FamFG). Meist handelt es sich um Sachverhalte, in denen das Darlehen längst zurückgezahlt ist und der Grundpfandgläubiger kein Interesse an derartigen Verfahren hat. Grundpfandgläubiger erteilen dann meist eine (ggf. Zweitschrift einer) Löschungsbewilligung; das genügt in der Regel, um das Verfahren durchzuführen, da die Gerichte hierin eine Ermächtigung sehen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Verfahren durchführt. Hier bestand nun die Besonderheit, dass bzgl. eines Grundpfandrechts nicht die Aufgabe erklärt wurde („Löschung“), sondern der „Verzicht“, der dazu führt, dass die Grundschuld in ein Eigentümerrecht umgewandelt wird (natürlich erst mit Grundbucheintragung, die aber hier wegen des fehlenden Briefs nicht erfolgen konnte, §§ 42, 41 GBO). Das Amtsgericht (Aufgebotsabteilung) hielt eine Verzichtserklärung für unzureichend; das OLG Köln widersprach dem zu Recht: Ebenso wie mit einer Löschungsbewilligung wird auch mit einem Verzicht zum Ausdruck gebracht, dass die Gläubigerin kein Interesse am Recht hat und den Eigentümer insoweit ermächtigt.

Einordnung und Bewertung:

Der Verzicht auf ein Grundpfandrecht ist eine der drei Formen der Rückgewähr (Aufhebung/Löschung und Abtretung sind die beiden anderen), und die am wenigsten gebräuchliche Form. Der Verzicht bewirkt bei Eintragung im Grundbuch, dass eine Eigentümergrundschuld entsteht (§§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB). Diese Form der Rückgewähr ist wohl die am wenigsten gebräuchliche, und ich sehe auch nicht die Vorteile gegenüber einer Abtretung (eine Abtretung kann ja auch an den Eigentümer erfolgen). Wie dem auch sei: es ist offenkundig, dass die Gläubigerin durch die Vornahme einer Rückgewährhandlung zum Ausdruck bringt, dass sie kein Interesse an der Grundschuld hat. Am besten wäre es natürlich, wenn der Eigentümer ausdrücklich ermächtigt wird, das Verfahren zu betreiben; dazu lassen sich Banken und Kreditinstitute aber nicht bewegen.

Die Entscheidung des OLG Köln liegt auf der Linie der Rechtsprechung in anderen Kontexten, wonach z. B. auch kein Verstoß gegen den Voreintragungsgrundsatz nach § 39 Abs. 1 GBO vorliegt, wenn eine Zessionarin auf Grundlage einer Abtretungserklärung die Löschung bewilligt (BGH 15.7.2010, V ZB 107/10).