OLG München, Beschluss vom 21.5.2026, Az. 34 Wx 71/26 – Keine familiengerichtliche Genehmigung bei Vermächtniserfüllung durch Testamentsvollstrecker an minderjährige Vermächtnisnehmer


Ein Erblasser setzte zwei Personen zu gleichen Anteilen als Erben ein und vermachte den drei minderjährigen Kindern eines der Miterben eine Eigentumswohnung zu Miteigentum je zu einem Drittel. In derselben Urkunde ordnete er Testamentsvollstreckung an: Abwicklungsvollstreckung für den Nachlass und Dauervollstreckung für das vermachte Wohnungseigentum. Zum Testamentsvollstrecker bestellte er den Vater der begünstigten Kinder und befreite ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB. Nach dem Tod des Erblassers erklärte und nahm der Testamentsvollstrecker die Auflassung für alle Beteiligten entgegen – auf Seiten der Erben als Abwicklungsvollstrecker, auf Seiten der minderjährigen Vermächtnisnehmer als Dauervollstrecker. Das Grundbuchamt beanstandete die fehlende familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB und erließ eine Zwischenverfügung. Die Schutzvorschrift finde zumindest analog Anwendung, weil die Kinder andernfalls den Risiken der persönlichen Haftung aus § 9a Abs. 4 WEG ohne Kontrolle ausgesetzt seien.
Das OLG München hob die Zwischenverfügung auf.
Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung zur Reichweite der Vollstreckerbefugnis bei angeordneter Dauervollstreckung. In dieser Konstellation umfasst die Rechtsmacht des Vermächtnisvollstreckers nicht nur die Abgabe der Auflassungserklärung auf Seiten der beschwerten Erben, sondern auch die Entgegennahme auf Seiten der Vermächtnisnehmer – unabhängig davon, ob diese minderjährig sind. Die in § 2223 BGB eröffnete Möglichkeit, auch hinsichtlich des Vermächtnisnehmers Testamentsvollstreckung anzuordnen, begründet eine umfassende Verwaltungskompetenz. Verbliebe die Auflassungskompetenz beim Vermächtnisnehmer, entstünden Unklarheiten über den Zeitpunkt, ab dem der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsbefugnis erlangt; auch die Schutzwirkung des § 2214 BGB hinge davon ab. § 181 BGB steht nicht entgegen, da der Vollstrecker kraft Amtes für beide Seiten und in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.
Das Kernstück der Entscheidung betrifft die familiengerichtliche Genehmigung. Eine unmittelbare Anwendung des § 1850 Nr. 4 BGB scheidet aus, weil die Vorschrift nur das Handeln eines Betreuers – über § 1643 Abs. 1 BGB auch eines gesetzlichen Vertreters – erfasst. Der Testamentsvollstrecker handelt nicht als gesetzlicher Vertreter, sondern kraft privatrechtlichen Amtes. Auch eine Analogie lehnt der Senat ab. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 Verweisungen auf § 1850 BGB für Eltern (§ 1643 Abs. 1), Vormünder (§ 1799 Abs. 1) und Ergänzungspfleger (§ 1813 Abs. 1) geschaffen, eine Erstreckung auf den Testamentsvollstrecker aber unterlassen – er hat die anerkannte Rechtslage bewusst beibehalten. Der Minderjährigenschutz sei zudem hinreichend gewährleistet: Die Vermächtnisannahme ist ein persönliches Recht, das nur der Vermächtnisnehmer oder ein Bevollmächtigter erklären kann. Bei nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Vermächtnissen bedarf es eines Ergänzungspflegers. Diese vorgelagerte Kontrolle kompensiert den fehlenden Genehmigungsvorbehalt bei der Auflassung. Den Vermächtnisnehmern steht überdies die Ausschlagung unbefristet offen.
Für die notarielle Praxis bestätigt die Entscheidung, dass die Veräußerung durch Testamentsvollstrecker erfreulicherweise nicht zusätzlich durch gerichtliche Genehmigungspflichten erschwert wird.

Methodisch ist folgendes auszuführen:
Die tragende Begründung stützt sich auf zwei Pfeiler. Erstens argumentiert der Senat historisch: Der Reformgesetzgeber von 2021 hat die Genehmigungstatbestände neu strukturiert und Verweisungen für Eltern, Vormünder und Ergänzungspfleger geschaffen, für den Testamentsvollstrecker aber nicht. Dieses bewusste Unterlassen schließt eine planwidrige Lücke aus – ein Umkehrschluss, kein bloßes Schweigen des Gesetzes. Zweitens argumentiert das Gericht teleologisch: Der Schutzzweck des § 1850 Nr. 4 BGB ist durch die vorgelagerte Kontrolle bei der Vermächtnisannahme bereits verwirklicht. Die ratio legis fordert keine Verdopplung auf der Ebene der Auflassung. Die Eigenständigkeit des Testamentsvollstreckeramtes gegenüber der elterlichen Vertretungsmacht schließt eine Gleichbehandlung aus. Das Grundbuchamt hatte mit dem „Grundsatz des effektiven Minderjährigenschutzes“ ein rechtspolitisches Argument als methodisch zwingend ausgegeben – eine Wertung, die der Senat zurückweist, weil sie die gesetzgeberische Entscheidung überlagern würde.