Allgemein
Zur Auslegung des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO bei einer Pflichtteilsstrafklausel – Uneinigkeit bei OLGs
Genügt ein notariell beurkundetes Testament (bzw. ein Erbvertrag) oder ist ein Erbschein im Grundbuchverfahren erforderlich? Diese Frage wird von § 35 Abs. 1 S. 2 Grundbuchordnung (GBO) beantwortet. Eine solche Verfügung von Todes wegen kann die Erbfolge für Grundbuchzwecke nachweisen, es sei denn das Grundbuchamt erachtet die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen. Anders…
WeiterlesenBGH-Entscheidung vom 26. September 2024: Nur ein Grundstück im Rechtssinne kann Gegenstand der Teilungsversteigerung sein.
Heute möchte ich auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats zum Thema Teilungsversteigerung hinweisen: BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – V ZB 8/24 Leitsatz: Eine Teilungsversteigerung kann nur in Bezug auf Grundstücke im rechtlichen Sinne durchgeführt werden, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer eigenen Nummer eingetragen sind. Die Versteigerung eines einzelnen Flurstücks, das Teil eines größeren,…
WeiterlesenBGH-Entscheidung zu baulichen Veränderungen in WEG
Ich möchte Ihnen heute eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu baulichen Veränderungen bei einer WEG vorstellen. Die Entscheidung erging am 19. Juli 2024 (Versäumnisurteil) und hat das Aktenzeichen V ZR 226/23. Die Leitsätze lauten: a) Die Wohnungseigentümer können seit dem 1. Dezember 2020 eine bauliche Veränderung auch dann beschließen, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür…
WeiterlesenOLG Naumburg: Beschaffenheitsvereinbarung bei einer dem Kaufvertrag beigefügten Mieterliste
Heute möchte ich auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 6. November 2023 hinweisen. Es ging dort um einen Fall, in dem es streitig war, ob eine so genannte „Beschaffenheitsvereinbarung“ stillschweigend (konkludent) getroffen war. Dies ist deshalb wichtig, weil meistens Kaufverträge über gebrauchte Immobilien mit einem Ausschluss des Sachmängelrechte getroffen werden; solche Ausschlüsse gelten aber…
WeiterlesenHerzlich willkommen auf meiner neuen Internetpräsenz!
Ich heiße Sie auf unserer neuen Internetpräsenz willkommen. Wir hoffen, unser „frischer Anstrich“ findet Ihre Zustimmung. Für Kritik und konstruktives Feedback sind wir immer sehr dankbar! Ihr Stefan Heinze
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