BGH vom 24. Januar 2025: Überfahrtsbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht

Heute stelle ich eine Entscheidung des BGH vom 24. Januar 2025 vor (Aktenzeichen: V ZR 51/24).
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Überfahrtsbaulast kein zivilrechtliches Wegerecht begründet. Der Sachverhalt lag wie häufig: Nachbarn lagen miteinander im Streit. Das Grundstück der Klägerin war durch eine Grundstücksteilung entstanden und hatte einen Hof und zwei Garagen. Die Zufahrt erfolgte über einen Weg über das Grundstück der Beklagten; auf deren Grundstück ruhte eine Überfahrtbaulast zur Gewährung der Zufahrt. Die Klägerin verlangte erfolglos die Instandsetzung des Weges. Der BGH lehnte diesen Anspruch unter zwei möglichen Gesichtspunkten ab: a) zum einen gewährt die Baulast kein zivilrechtliches Nutzungsrecht. Dies wird häufig missverstanden, aber ist einhellige Rechtsprechung, sodass der BGH dies kurz abhandelte; b) zum anderen bestand aber auch kein Anspruch auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB. Das Grundstück des Klägers hatte nämlich eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg; allerdings konnten die Garagen darüber nicht angefahren werden. Der Wunsch nach größerem Komfort reicht für einen Anspruch auf ein Notwegerecht nicht aus.
Die Entscheidung ist sachlich richtig und wenig überraschend. Eigentlich spricht vieles dafür, Baulasten insgesamt abzuschaffen und all diese Fragen über Dienstbarkeiten zu sichern, so wie es in Bayern der Fall ist. Dann wären Art und Umfang einer Nutzungsberechtigung aus dem Grundbuch ersichtlich. Abgesehen von der Enttäuschung verfehlter Erwartungen würden sich auch andere Fragen (entsprechende Anwendbarkeit des Vormerkungsrechts auf Baulasten, Handlungsumfang eines Prokuristen nach § 49 Abs. 2 HGB) nicht so stellen bzw. wären klar zu beantworten. Auskünfte über den Belastungszustand erhielte man durch automatisierten Grundbuchabruf unverzüglich und nicht erst nach mehreren Wochen, wie es leider manchmal passiert. Allerdings ist eine Änderung der Rechtslage nicht absehbar. Bei Baulasten bleibt daher Vorsicht geboten. 
Notar Dr. Stefan Heinze, Köln