BGH-Entscheidung vom 26. September 2024: Nur ein Grundstück im Rechtssinne kann Gegenstand der Teilungsversteigerung sein.

Heute möchte ich auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats zum Thema Teilungsversteigerung hinweisen: BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – V ZB 8/24 Leitsatz: Eine Teilungsversteigerung kann nur in Bezug auf Grundstücke im rechtlichen Sinne durchgeführt werden, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer eigenen Nummer eingetragen sind. Die Versteigerung eines einzelnen Flurstücks, das Teil eines größeren, aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks ist, ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist wenig überraschend. Ein Grundstück im Sinne des Sachenrechts ist nur ein solches, das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer gebucht ist. Ein Flurstück im Sinne des Liegenschaftskatasters ist hierfür Voraussetzung; aber ein Grundstück kann sich auch aus zwei oder mehreren Flurstücken zusammensetzen. Offenbar wollte ein Miteigentümer wegen angenommener besserer Verkäuflichkeit nur eines von mehreren Flurstücken versteigern lassen. Das funktioniert aber nicht, wenn keine Grundstücksteilung vorher im Grundbuch vollzogen wird; und für eine solche Teilung benötigt man die Mitwirkung aller Eigentümer. Ein Anspruch auf eine solche Teilung wird nicht oft bestehen; und wenn, muss man ihn durchsetzen. Besser ist eine vertragliche Auseinandersetzung, bei der natürlich auch selbstständige Flurstücke veräußert werden können (durch die Teilung dürfen nur keine baurechtswidrigen Zustände entstehen).