{"id":1994,"date":"2026-10-12T23:24:27","date_gmt":"2026-10-12T21:24:27","guid":{"rendered":"https:\/\/notar-heinze.de\/?p=1994"},"modified":"2026-10-12T23:24:27","modified_gmt":"2026-10-12T21:24:27","slug":"bgh-beschluss-vom-16-september-2026-v-zb-78-25-kein-%c2%a7-428-bgb-bei-rueckauflassungsvormerkung-ohne-gleichzeitige-berechtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/aktuelles\/bgh-beschluss-vom-16-september-2026-v-zb-78-25-kein-%c2%a7-428-bgb-bei-rueckauflassungsvormerkung-ohne-gleichzeitige-berechtigung\/","title":{"rendered":"BGH, Beschluss vom 16. September 2026, V ZB 78\/25: Kein \u00a7 428 BGB bei R\u00fcckauflassungsvormerkung ohne gleichzeitige Berechtigung"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 16. September 2026, V ZB 78\/25<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks \u00fcbertrug dieses mit notariellem Vertrag vom 13. August 2024 und mit Zustimmung seiner Ehefrau auf die gemeinsame Tochter. Die Tochter ist verpflichtet, das Grundst\u00fcck unter bestimmten Voraussetzungen an den R\u00fcckforderungsberechtigten zur\u00fcckzu\u00fcbertragen, wenn dieser das Verlangen stellt. Das R\u00fcckforderungsrecht sollte dem Ver\u00e4u\u00dferer und seiner Ehefrau \u201eals Gesamtberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 428 BGB\u201c zustehen, jedoch mit Ma\u00dfgaben: Zu Lebzeiten des Ver\u00e4u\u00dferers durfte nur er es geltend machen, mit der Folge der Auflassung an ihn allein. Nach seinem Tod sollte es der Ehefrau zustehen. \u00dcber das Recht verf\u00fcgen durfte nur der Ver\u00e4u\u00dferer, auch zulasten der Ehefrau. Zur Sicherung des bedingten R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruchs bewilligte und beantragte die Tochter eine Auflassungsvormerkung zugunsten beider Eltern als Gesamtberechtigte. Das Grundbuchamt wies den Antrag zur\u00fcck, die Beschwerde zum OLG Dresden (Beschluss vom 5. November 2025, 17 W 709\/25) blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der V. Zivilsenat wies die Rechtsbeschwerde zur\u00fcck. Nach seiner Rechtsprechung k\u00f6nne der Auflassungsanspruch von Gesamtgl\u00e4ubigern durch eine einzige Vormerkung gesichert werden; zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (\u00a7 47 GBO) sei dabei das Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis anzugeben. Hier fehle es aber an einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft. Sie setze voraus, dass die Gl\u00e4ubiger zeitgleich Inhaber eines vollwirksamen Anspruchs gegen den Schuldner seien.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt sei das formelle Konsensprinzip (\u00a7 19 GBO). Danach pr\u00fcfe das Grundbuchamt grunds\u00e4tzlich nicht, ob der gesicherte Anspruch bestehe und die Angaben zum Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis stimmten. Es d\u00fcrfe aber nicht eintragen, wenn sich aus der vorgelegten Urkunde sichere Hinweise erg\u00e4ben, dass das Grundbuch dadurch unrichtig w\u00fcrde. Das h\u00e4ngt hier an der materiell-rechtlichen Frage, ob Gesamtgl\u00e4ubigerschaft auch bei nur nacheinander bestehender Berechtigung m\u00f6glich ist. Der Senat verneint das mit der ganz \u00fcberwiegenden Auffassung. Er st\u00fctzt sich zuerst auf den Wortlaut: \u00a7 428 Satz 1 BGB verlange, dass \u201emehrere\u201c zur Leistung berechtigt seien. Solange eine aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten sei (\u00a7 158 Abs. 1 BGB), sei nur ein Gl\u00e4ubiger berechtigt. Hinzu komme der Zweck: \u00a7 428 BGB ordne das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu mehreren Gl\u00e4ubigern, die dieselbe Leistung jeweils ganz fordern k\u00f6nnten. Das Wahlrecht des Schuldners sei nur eine abdingbare Rechtsfolge, entscheidend sei die Forderungsberechtigung. Entst\u00fcnden die Forderungen nacheinander, bed\u00fcrfe es keiner solchen Regelung, denn der Schuldner leiste dann an den jeweils Berechtigten. Der bedingte Schuldbeitritt, den die Rechtsbeschwerde als Parallele anf\u00fchrte, begr\u00fcnde mit Bedingungseintritt eine gleichzeitige Schuld und keinen Schuldnerwechsel. Methodisch tr\u00e4gt der Senat die Entscheidung \u00fcber Wortlaut und Zweck. Er legt \u00a7 428 BGB aus und bildet das Recht nicht fort.<\/p>\n<p>Die Vertragsauslegung des Beschwerdegerichts pr\u00fcft der Senat uneingeschr\u00e4nkt, weil es sich um eine typische, \u00fcberregional verwendete Gestaltung handele. Belege seien ein Handbuch-Formulierungsvorschlag und Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Trotz der Bezeichnung als \u201eGesamtberechtigte\u201c solle das Forderungsrecht nach dem Gesamtkontext gerade nicht gleichzeitig bestehen. Die Regelung betreffe auch das Verh\u00e4ltnis zur Tochter und nicht nur das Innenverh\u00e4ltnis der Eltern. Der Senat l\u00e4sst erkennen, dass eine auf das Innenverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkte Abrede denkbar w\u00e4re, entnimmt sie dem Vertrag aber nicht. Die Rechtsprechung zum Fortbestand der Vormerkung nach dem Tod eines Gesamtgl\u00e4ubigers (V ZB 112\/11) sei mangels Gesamtgl\u00e4ubigerschaft nicht anwendbar. Den Antrag k\u00f6nne man auch nicht als Antrag auf Sicherung eines Anspruchs des Ver\u00e4u\u00dferers verstehen, der aufschiebend bedingt durch seinen Tod an die Ehefrau vorausabgetreten sei, denn an den gestellten Antrag sei das Grundbuchamt gebunden (\u00a7 13 GBO).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis trifft der Beschluss eine verbreitete Klausel im \u00dcberlassungsvertrag: R\u00fcckforderungsrecht f\u00fcr beide Ehegatten als Gesamtberechtigte, Alleinbefugnis des Ver\u00e4u\u00dferers, Nachr\u00fccken des \u00dcberlebenden. Eine gemeinsame Vormerkung ist daf\u00fcr nicht eintragbar. Sicher ist nur eine echte Gesamtberechtigung mit zeitgleich wirksamen Anspr\u00fcchen beider. Denkbar sind die vom Senat erw\u00e4hnte Vormerkung f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer mit bedingter Vorausabtretung an die Ehefrau oder eine ausdr\u00fccklich auf das Innenverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkte Alleinbefugnis; beides hat der Senat nicht entschieden. Der Antrag muss jeweils genau dem Gewollten entsprechen. Bereits beurkundete Klauseln sind zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zur schuldrechtlichen Wirksamkeit der Klausel verh\u00e4lt sich der Beschluss nicht.<\/p>\n<p>Stellungnahme zur Methodik<\/p>\n<p>Der Senat tr\u00e4gt die Entscheidung mit Wortlaut und Zweck von \u00a7 428 Satz 1 BGB. Er legt die Norm aus und bildet das Recht nicht fort. Eine Analogie pr\u00fcft er nicht, auch nicht ausdr\u00fccklich eine planwidrige L\u00fccke.<br \/>\nDas Argument ist vertretbar, aber nicht zwingend. \u201eMehrere zur Leistung berechtigt\u201c l\u00e4sst sich auf die zeitgleiche Berechtigung beziehen. Ein aufschiebend bedingtes Recht ist aber schon vor Bedingungseintritt ein bestehendes Recht, das die \u00a7\u00a7 160, 161 BGB in der Schwebezeit sch\u00fctzen. Der Senat setzt \u201eberechtigt\u201c mit \u201evollwirksam berechtigt\u201c gleich. <\/p>\n<p>Auch systematische Argumente werden bem\u00fcht. \u00a7 158 Abs. 1 BGB wird herangezogen, tr\u00e4gt aber nur die Feststellung, dass das Recht noch nicht wirksam ist. Die Hinweise auf \u00a7 430 BGB und auf die Abdingbarkeit des Wahlrechts des Schuldners sind richtig, kl\u00e4ren aber nicht, was die Parteien im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gestalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Historisch. Der Beschluss zieht keine Materialien zu \u00a7 428 BGB heran. Ob sie zu nacheinander entstehenden Forderungen etwas hergeben, bleibt offen. Eine bewusste Ausklammerung des Gesetzgebers l\u00e4sst sich daher weder annehmen noch ausschlie\u00dfen.<br \/>\nWie meist ist der Normzweck entscheidend: Ein Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, in dem der Schuldner nur einmal leisten d\u00fcrfe, m\u00fcsse nur geordnet werden, wenn mehrere zugleich fordern k\u00f6nnten. Es ist allerdings zirkelverd\u00e4chtig, denn das Regelungsbed\u00fcrfnis wird aus der Gleichzeitigkeit abgeleitet, die erst zu begr\u00fcnden war. Die Gegenansicht beruft sich auf die Vertragsfreiheit. Der Senat antwortet mit der Legaldefinition. Warum das Schuldrecht eine solche Konstruktion nicht als eigene Gestaltung zul\u00e4sst, sagt er nicht.<\/p>\n<p>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis: Der Gestaltungswunsch h\u00e4tte jedenfalls mit einer Vormerkung gel\u00f6st werden k\u00f6nnen (bei dieser kann nach umstrittener Ansicht die bedingte Abtretung des gesicherten Anspruchs vermerkt werden). Ob eine ausdr\u00fccklich auf das Innenverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkte Alleinbefugnis eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft tr\u00e4gt, ist etwas unklar. Die Entscheidung sollte einen Anlass bieten, auch in anderen F\u00e4llen die Anwendbarkeit des \u00a7 428 BGB st\u00e4rker zu konturieren; dabei ist von zentraler Bedeutung, welche Funktion die Offenlegung des Berechtigungsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 47 Abs. 1 GBO \u00fcberhaupt hat. <\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 16. September 2026, V ZB 78\/25 Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks \u00fcbertrug dieses mit notariellem Vertrag vom 13. August 2024 und mit Zustimmung seiner Ehefrau auf die gemeinsame Tochter. Die Tochter ist verpflichtet, das Grundst\u00fcck unter bestimmten Voraussetzungen an den R\u00fcckforderungsberechtigten zur\u00fcckzu\u00fcbertragen, wenn dieser das Verlangen stellt. Das R\u00fcckforderungsrecht sollte dem Ver\u00e4u\u00dferer und&hellip;<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1994","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1994","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1994"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1994\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1996,"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1994\/revisions\/1996"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1994"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1994"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1994"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}