{"id":1869,"date":"2026-07-26T18:28:04","date_gmt":"2026-07-26T16:28:04","guid":{"rendered":"https:\/\/notar-heinze.de\/?p=1869"},"modified":"2026-07-26T18:28:04","modified_gmt":"2026-07-26T16:28:04","slug":"bgh-urteil-vom-24-juni-2026-iv-zr-141-25-reallastgesicherte-leibrente-hemmt-die-zehnjahresfrist-des-%c2%a7-2325-abs-3-satz-2-bgb-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/aktuelles\/bgh-urteil-vom-24-juni-2026-iv-zr-141-25-reallastgesicherte-leibrente-hemmt-die-zehnjahresfrist-des-%c2%a7-2325-abs-3-satz-2-bgb-nicht\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 \u2013 IV ZR 141\/25: Reallastgesicherte Leibrente hemmt die Zehnjahresfrist des \u00a7 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht"},"content":{"rendered":"<h1 class=\"text-text-100 mt-3 -mb-1 text-[1.375rem] font-bold\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"1:1-1:48;0-47\">Anmerkung \u2014 stilistisch \u00fcberarbeitete Fassung<\/h1>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"3:1-3:1318;49-1366\">Mit notariellem \u00dcberlassungsvertrag vom 20. November 1995 \u00fcbertrug die Erblasserin ihrem Sohn vier Grundst\u00fccke, darunter ein mit einem vermieteten Wohnhaus bebautes. Der Sohn verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM. Grundlage der Zahlungspflicht waren nach dem Vertrag die Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus in H\u00f6he von rund 1.900 DM monatlich. Die Rente war \u00fcber den Lebenshaltungsindex wertgesichert und stand schuldrechtlich unter dem Vorbehalt des \u00a7 323 ZPO. Zur Sicherung wurde eine Reallast an dem bebauten Grundst\u00fcck bestellt. Die \u00dcbertragung wurde am 7. M\u00e4rz 1996 im Grundbuch eingetragen. Zum 28. Oktober 2013 verzichtete die Erblasserin auf die weitere Rente und bewilligte die L\u00f6schung der Reallast. Am 17. April 2021 starb sie. Ihre Tochter nimmt den Sohn als testamentarischen Alleinerben im Wege der Stufenklage auf Pflichtteilserg\u00e4nzung in Anspruch. Auf der ersten Stufe verlangte sie Wertermittlung f\u00fcr das bebaute Grundst\u00fcck und f\u00fcr den Kapitalwert der Leibrente. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG N\u00fcrnberg wies die Berufung zur\u00fcck: Der Fristbeginn nach \u00a7 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB sei bis 2013 gehemmt gewesen, weil die Erblasserin \u00fcber die wertbest\u00e4ndige, an den Mietertr\u00e4gen ausgerichtete und dinglich gesicherte Rente wirtschaftlich im Genuss des Objekts geblieben sei.<\/p>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"5:1-5:826;1368-2193\">Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Wertermittlungsklage ab. Der Leitsatz: Ein im Zusammenhang mit einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung gegebenes Leibrentenversprechen f\u00fchrt nicht zur rechtlich ma\u00dfgeblichen Weiternutzung durch den Erblasser \u2013 auch nicht bei Sicherung durch eine Reallast am \u00fcbertragenen Grundst\u00fcck. Es hindert die fristausl\u00f6sende Leistung im Sinne des \u00a7 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht. Die Frist begann daher mit der Grundbucheintragung am 7. M\u00e4rz 1996 und endete am 7. M\u00e4rz 2006, lange vor dem Erbfall. Die gemischte Schenkung von 1995 ist nicht mehr erg\u00e4nzungspflichtig. Der Rentenverzicht von 2013 samt L\u00f6schungsbewilligung ist zwar eine eigene, innerhalb der Frist bewirkte Schenkung. Ein Anspruch auf Ermittlung ihres Wertes war nach Auslegung der Klageantr\u00e4ge aber nicht Streitgegenstand geworden.<\/p>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"7:1-7:1953;2195-4147\">Der Senat h\u00e4lt an seiner Genuss-Rechtsprechung fest (BGHZ 98, 226; 125, 395; 211, 38): Eine Leistung liegt erst vor, wenn der Erblasser seine Eigent\u00fcmerstellung endg\u00fcltig aufgibt und zugleich darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Er pr\u00e4zisiert aber das Kriterium. Ma\u00dfgeblich ist, ob die eigent\u00fcmer\u00e4hnliche Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand fortbesteht; ein blo\u00dfer Vergleich der Zahlungsstr\u00f6me vor und nach der \u00dcbergabe gen\u00fcgt nicht. Den Begriff der Leistung erschlie\u00dft der Senat aus Regelungszusammenhang und Normzweck: \u00a7 2325 Abs. 1 BGB sch\u00fctzt den Pflichtteilsberechtigten vor der Aush\u00f6hlung seines Anspruchs, die Fristenregelung des Abs. 3 soll im Interesse des Beschenkten einen dauernden Schwebezustand vermeiden und zielt auf Rechtssicherheit (BT-Drucks. 16\/8954). Einschr\u00e4nkungen des Leistungsbegriffs zugunsten des Pflichtteilsberechtigten sind deshalb ihrerseits zu begrenzen. Daran gemessen hemmt die Leibrente den Fristbeginn nicht. Sie begr\u00fcndet einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, der von den Ertr\u00e4gen des Grundst\u00fccks unabh\u00e4ngig ist. Der \u00dcbernehmer darf aus beliebigem Verm\u00f6gen zahlen; die Rente besteht fort, auch wenn die Mieten sinken oder ausbleiben. Der Erblasser kann das Grundst\u00fcck weder selbst nutzen noch \u00fcber Nutzung, Ver\u00e4u\u00dferung oder Belastung bestimmen. Die Rentenzahlungen flie\u00dfen ihm nicht als fortgesetzter Ertrag aus dem Objekt zu, sondern als Gegenleistung f\u00fcr dessen Weggabe \u2013 als Ertrag aus dem Surrogat. An entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungen kn\u00fcpft \u00a7 2325 BGB keine Rechtsfolgen. Anders liegt der Fall vorbehaltener Rechte wie Nie\u00dfbrauch oder Wohnungsrecht, die ohne Gegenleistung bestellt und weiter ausge\u00fcbt werden. Auch die Reallast \u00e4ndert nichts: Sie ist ein dingliches Verwertungsrecht, vermittelt aber keinerlei Nutzungsbefugnisse und damit keinen fortgesetzten Genuss. Der Senat entscheidet damit einen langj\u00e4hrigen Meinungsstreit im Sinne der \u00fcberwiegenden Auffassung.<\/p>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"9:1-9:726;4149-4874\">F\u00fcr die notarielle Vertragsgestaltung schafft die Entscheidung Klarheit. Die \u00dcbergabe gegen Leibrente setzt die Zehnjahresfrist in Gang, auch bei dinglicher Sicherung durch Reallast. Sie eignet sich damit verl\u00e4sslich als Gestaltung, die Abschmelzung und Fristablauf nach \u00a7 2325 Abs. 3 BGB er\u00f6ffnet. Wer die Versorgung des \u00dcbergebers durch Nie\u00dfbrauch oder Wohnungsrecht sichert, muss umgekehrt den pflichtteilsrechtlichen Preis kennen: Die Frist l\u00e4uft nicht an. Zu beachten bleibt, dass der sp\u00e4tere Verzicht auf die Rente eine neue Schenkung mit eigenem Fristbeginn ist. Prozessual gilt: Wertermittlungsantr\u00e4ge m\u00fcssen jeden fiktiven Nachlassgegenstand gesondert erfassen, sonst geht ein an sich begr\u00fcndeter Anspruch ins Leere.<\/p>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"11:1-11:739;4876-5614\">Methodisch tr\u00e4gt sich die Entscheidung teleologisch. Der Wortlaut des \u00a7 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB gibt f\u00fcr die Streitfrage nichts her: \u201eGeleistet&#8220; ist eine Schenkung dem Wortsinn nach, sobald das Eigentum \u00fcbergegangen ist. Dass mehr verlangt wird, ist eine richterrechtliche Einschr\u00e4nkung. Der Senat legt offen, dass er den Leistungsbegriff aus Regelungszusammenhang und Normzweck entwickelt. Systematisch stellt er Abs. 1 und Abs. 3 gegen\u00fcber: Schutz des Pflichtteilsberechtigten hier, Rechtssicherheit f\u00fcr den Beschenkten dort. Historisch st\u00fctzt er beide Zwecke auf die Gesetzesmaterialien \u2013 die urspr\u00fcnglichen zum BGB und die zur Reform von 2010. Die Gewichtung ist eindeutig: Der Zweck der Fristenregelung, Rechtssicherheit, entscheidet.<\/p>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"13:1-13:709;5616-6324\">Bemerkenswert ist die Denkfigur. Die Genuss-Formel dehnt den Pflichtteilsschutz \u00fcber den Wortsinn hinaus aus. Der Senat begrenzt hier also eine eigene richterrechtliche Ausnahme \u2013 eine Einschr\u00e4nkung der Einschr\u00e4nkung, gesteuert durch den Gesetzeszweck. Weder Analogie noch teleologische Reduktion sind im Spiel; es ist restriktive Fortf\u00fchrung eigener Rechtsprechung. \u00dcberzeugend ist, dass der Senat das Argument der Vorhersehbarkeit nicht abstrakt behauptet, sondern durchspielt: Eine rein wirtschaftliche Betrachtung m\u00fcsste bei jeder teilentgeltlichen \u00dcbergabe die Gegenleistung und ihre Verwendung nachzeichnen \u2013 ein uferloses Programm, das gerade den Schwebezustand verl\u00e4ngert, den die Frist beenden soll.<\/p>\n<p class=\"font-claude-response-body break-words whitespace-normal\" dir=\"ltr\" data-sourcepos=\"18:1-18:1369;6678-8046\">Der Senat stellt den Meinungsstreit vollst\u00e4ndig dar, benennt die kollidierenden Interessen und begr\u00fcndet seine Wahl mit dem Gesetzeszweck statt mit Scheinzw\u00e4ngen. Zahlreiche weitere F\u00e4lle werden umstritten bleiben; die Entscheidung ist gleichwohl grundlegend. Das Kriterium der eigent\u00fcmer\u00e4hnlichen Herrschaftsbeziehung ist selbst ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftig; wo die Grenze bei atypischen Gestaltungen verl\u00e4uft, sagt die Entscheidung nicht. Und der Tatbestand des Revisionsurteils blendet zwei Vertragsdetails aus, die das OLG als ma\u00dfgeblich gew\u00fcrdigt hatte: Die Rente war \u00fcber den Lebenshaltungsindex wertgesichert und stand unter dem Ab\u00e4nderungsvorbehalt des \u00a7 323 ZPO. Beide Klauseln stellen das Ergebnis nicht in Frage. Die Indexklausel koppelt die Zahlung an die Geldentwertung, der Vorbehalt an die Verh\u00e4ltnisse der Beteiligten \u2013 an die Ertr\u00e4ge des Objekts koppelt keine der beiden Klauseln, und Herrschaftsbefugnisse am Grundst\u00fcck vermitteln sie erst recht nicht. Eine ausdr\u00fcckliche Auseinandersetzung w\u00e4re gleichwohl vorzugsw\u00fcrdig gewesen, denn die \u201eWertbest\u00e4ndigkeit&#8220; war ein tragender Baustein der Berufungsbegr\u00fcndung. Offen bleibt damit allein die Gestaltung, in der die Zahlung unmittelbar an die tats\u00e4chlichen Mietertr\u00e4ge gekoppelt ist, etwa eine variable dauernde Last in H\u00f6he der jeweiligen Nettomiete. In der Praxis wird man sich eng am BGH orientieren m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anmerkung \u2014 stilistisch \u00fcberarbeitete Fassung Mit notariellem \u00dcberlassungsvertrag vom 20. November 1995 \u00fcbertrug die Erblasserin ihrem Sohn vier Grundst\u00fccke, darunter ein mit einem vermieteten Wohnhaus bebautes. Der Sohn verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM. 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