{"id":1843,"date":"2026-04-02T11:59:44","date_gmt":"2026-04-02T09:59:44","guid":{"rendered":"https:\/\/notar-heinze.de\/?p=1843"},"modified":"2026-04-02T11:59:44","modified_gmt":"2026-04-02T09:59:44","slug":"neues-vom-bgh-gutglaeubiger-erwerb-auch-bei-vorweggenommener-erbfolge-moeglcih","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/notar-heinze.de\/en\/aktuelles\/neues-vom-bgh-gutglaeubiger-erwerb-auch-bei-vorweggenommener-erbfolge-moeglcih\/","title":{"rendered":"Neues vom BGH: Gutgl\u00e4ubiger Erwerb auch bei vorweggenommener Erbfolge m\u00f6glcih"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\">BGH-Entscheidung vom 18.12.2025 V ZB 8\/25: Gutgl\u00e4ubiger Erwerb auch bei vorweggenommener Erbfolge m\u00f6glich. <br \/><br \/>Manchmal wird man als Notar gefragt, ob eine \u00dcbertragung zu Lebzeiten sinnvoll ist oder ob man die Regelung der Verm\u00f6gensnachfolge dem Erbfall \u00fcberl\u00e4sst. Es kommt oft auf den Einzelfall an (steuerliche Fragen, Pflichtteilsrecht, Bedarf des Schenkers, Bereitschaft und F\u00e4higkeit der Erwerber). Stellt man die Argumente f\u00fcr lebzeitige \u00dcbertragungen zusammen, so ergibt sich aus der erw\u00e4hnten BGH-Entscheidung ein weiteres: Der gutgl\u00e4ubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist m\u00f6glich. Ist der \u00dcbergeber also als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer eingetragen, obwohl er es in Wahrheit nicht ist, kann der Erwerber das Eigentum gutgl\u00e4ubig erwerben. Dies scheitert nur dann, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt; selbst grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gen\u00fcgt nicht. In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um einen ziemlich seltsamen Fall und eine komplizierte Beweisw\u00fcrdigung; insoweit sind die Ausf\u00fchrungen auf den Fall zugeschnitten. Die generelle Feststellung, dass gutgl\u00e4ubiger Erwerb aber m\u00f6glich sei, hat gro\u00dfe Bedeutung. Stellt sich heraus, dass eine Immobilie nicht zum Nachlass geh\u00f6rt, scheidet ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb durch den Erben dagegen aus. Entsprechendes gilt auch, wenn z. B. ein Nacherbenvermerk o.\u00e4. nicht im Grundbuch eingetragen war. <br \/><br \/>Ich halte das f\u00fcr richtig; ich kann mich erinnern, dass ich selbst im Studium die &#8222;vorweggenommene Erbfolge&#8220; als Ausnahme gelernt hatte, gemeinsam mit dem &#8222;Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne eines Verkehrsgesch\u00e4fts&#8220;. Letztere Fallgruppe bleibt (hier also kein gutgl\u00e4ubiger Erwerb, das hat der BGH ja auch so entschieden); aber sie setzt voraus, dass Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber wirtschaftlich untechnisch gesprochen personenidentisch sein m\u00fcssen. Das ist bei vorweggenommener Erbfolge nicht der Fall (sonst wird die Vorwegnahme ja gar nicht verwirklicht). Das Reichsgericht hatte, soweit ersichtlich, eine solche Fallgruppe gepr\u00e4gt und dabei seinen Argumenten, wie der BGH aufzeigt, zweifelhafte Annahmen zu Grunde gelegt (der Erwerber kenne das Objekt und die Verh\u00e4ltnisse des Ver\u00e4u\u00dferers &#8211; das sind eher paternalistische und nicht bewiesene Annahmen, die jedenfalls in der Realit\u00e4t des Jahres 2026 nicht mehr fl\u00e4chendeckend nachgewiesen werden k\u00f6nnen). Und &#8222;vorweggenommene Erbfolge&#8220; ist, wie der BGH zutreffend aufzeigt, auch keine Vertragskategorie (es sind vollentgeltliche, unentgeltliche, teilentgeltliche Varianten denkbar). <\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Entscheidung vom 18.12.2025 V ZB 8\/25: Gutgl\u00e4ubiger Erwerb auch bei vorweggenommener Erbfolge m\u00f6glich. Manchmal wird man als Notar gefragt, ob eine \u00dcbertragung zu Lebzeiten sinnvoll ist oder ob man die Regelung der Verm\u00f6gensnachfolge dem Erbfall \u00fcberl\u00e4sst. 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